Ein AfA-Gutachten ermittelt die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) eines Gebäudes nachvollziehbar und gerichtsfest. Es ist Grundlage für die AfA-Berechnung (Absetzung für Abnutzung) nach § 7 EStG und ermöglicht eine von der pauschalen AfA-Tabelle abweichende, höhere Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG. Ein vollumfängliches Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024 schafft sofortige, erhebliche Steuervorteile und korrekte Verkehrswerte.

Was ist ein AfA-Gutachten?

Ein AfA-Gutachten ist ein vollumfängliches, gerichtsfestes Sachverständigengutachten, das die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) eines Gebäudes ermittelt. Es kombiniert Bauteilaufnahme, Dokumentenprüfung, Modernisierungsanalyse und die Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Das vollumfängliche Gutachten ist die stärkste Begründung gegenüber Finanzamt, Gericht und Steuerberater und Grundlage für die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG.

Warum steigt die Abschreibung durch ein Gutachten?

Die Abschreibung steigt, weil ein vollumfängliches Gutachten eine kürzere tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer belegt als die pauschale AfA-Tabelle des BMF (z. B. 50 Jahre für Wohngebäude). Eine kürzere Nutzungsdauer verteilt die Gebäudewerte auf weniger Jahre und erhöht die jährliche AfA. So entstehen sofortige, erhebliche Steuervorteile nach § 7 Abs. 4 EStG. Die Steuervorteile übersteigen die Gutachterkosten oft um ein Vielfaches.

AfA-Vergleich (Beispiel, Gebäudewert 500.000 €)

AnsatzAfA-SatzJahres-AfAMehr p. a.
Pauschal (50 Jahre)2,00 %10.000 €
Gutachten (40 Jahre)2,50 %12.500 €+2.500 €
Gutachten (30 Jahre)3,33 %16.667 €+6.667 €
Gutachten (25 Jahre)4,00 %20.000 €+10.000 €

Eine Verkürzung von 50 auf 30 Jahre steigert die jährliche AfA um 66 % – erhebliche sofortige Steuervorteile.

Welche Voraussetzungen gelten?

Anschaffung vor 2023

Das Gebäude wurde vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt (JStG 2022 schränkt seither ein).

Abweichende Nutzungsdauer

Die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer weicht von der pauschalen AfA-Tabelle des BMF ab.

Vollumfängliches Gutachten

Mit Ortstermin, Bauteilaufnahme, Modernisierungsanalyse und nachvollziehbarer Begründung.

Zertifizierter Sachverständiger

DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert – die stärkste Begründung gegenüber dem Finanzamt.

Wie funktioniert die Berechnung?

Die AfA wird berechnet als Gebäudewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Grund und Boden) geteilt durch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Der Grund und Boden wird separat bewertet (Bodenrichtwert des Gutachterausschusses) und nicht abgeschrieben. Nur der Gebäudewert ist Gegenstand der AfA. Das vollumfängliche Gutachten belegt die kürzere Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG und liefert die AfA-Berechnung.

AfA-Berechnung (linear):

  1. Kaufpreis − Grund- und Boden-Wert = Gebäudewert
  2. Gebäudewert ÷ wirtschaftliche Nutzungsdauer = jährliche AfA
  3. Beispiel: 500.000 € ÷ 30 Jahre = 16.667 € p. a. (3,33 %)

Pauschal: 500.000 € ÷ 50 Jahre = 10.000 € p. a. (2,0 %) – Gutachten bringt +6.667 € p. a.

Welche Faktoren beeinflussen die Restnutzungsdauer?

Modernisierung

Verlängert die wirtschaftliche Nutzungsdauer (Dach, Fenster, Heizung, Fassade, Bad, Elektro).

Bauschäden

Verkürzt die wirtschaftliche Nutzungsdauer, wenn nicht wirtschaftlich behebbar.

Instandhaltung

Gute Instandhaltung verlängert; fehlende verkürzt die wirtschaftliche Nutzungsdauer.

Bauqualität

Hohe Bauqualität verlängert; niedrige (Plattenbau) verkürzt die wirtschaftliche Nutzungsdauer.

Wie läuft ein AfA-Gutachten ab?

1

Erstkontakt & Honorarvorschlag

Objekt und Anlass schildern, Unterlagen prüfen, transparenten Honorarvorschlag senden.

2

Unterlagenbeschaffung

Kaufvertrag, Grundbuch, Baupläne, Modernisierungsprotokoll, Mietverträge, Energieausweis.

3

Ortstermin & Bauteilaufnahme

Systematische Erfassung aller Bauteile: Konstruktion, Material, Zustand, Schäden, Modernisierungen.

4

Modernisierungsanalyse

Erfassung aller Modernisierungen mit Datum, Umfang und Auswirkung auf Nutzungsdauer.

5

Bewertung & Restnutzungsdauer

Kombination technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer, Korrektur um Modernisierung und Schäden.

6

Vollumfängliches Gutachten

Gerichtsfeste Dokumentation mit Restnutzungsdauer, AfA-Berechnung, Begründung und Stichtag.

Praxis

In der Praxis lohnt sich ein AfA-Gutachten, wenn erhebliche Gebäudewerte abgeschrieben werden, die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer von der AfA-Tabelle abweicht, Vermietung vorliegt und das Gebäude vor 2023 angeschafft oder hergestellt wurde. Steuerberater beauftragen das Gutachten für ihre Mandanten, Investoren sichern sich die Steuervorteile, und Finanzämter erkennen vollumfängliche, methodisch saubere Gutachten an. Ein vollumfängliches Gutachten vermeidet die häufigen Fehler der Kurzbewertung und wird nach § 7 Abs. 4 EStG anerkannt.

Praxisbeispiele

Mehrfamilienhaus, Baujahr 1965, Sanierungsstau

MFH, 6 Wohnungen, 480 m², unmodernisiert, Kauf 2019, Gebäudewert 600.000 €

  • Pauschal: 50 Jahre → 2,0 % AfA → 12.000 € p. a.
  • Gutachten: 30 Jahre RND → 3,33 % AfA → 20.000 € p. a.
  • Vorteil: +8.000 € p. a. höhere AfA → erhebliche Steuerminderung

Einfamilienhaus, Baujahr 1958, teilm modernisiert

EFH, 160 m², Fenster 2010, Heizung 2012, Fassade unsaniert, Kauf 2017, Gebäudewert 300.000 €

  • Pauschal: 50 Jahre → 2,0 % AfA → 6.000 € p. a.
  • Gutachten: 35 Jahre RND → 2,86 % AfA → 8.571 € p. a.
  • Vorteil: +2.571 € p. a. höhere AfA → sofortiger Steuervorteil

Eigentumswohnung, Baujahr 1980, vermietet

ETW, 78 m², Heizung 2015, Fenster 2012, Kauf 2020, Gebäudewert 120.000 €

  • Pauschal: 50 Jahre → 2,0 % AfA → 2.400 € p. a.
  • Gutachten: 38 Jahre RND → 2,63 % AfA → 3.158 € p. a.
  • Vorteil: +758 € p. a. höhere AfA → lohnend bei Vermietung

Denkmal, Baujahr 1890, Denkmalschutz

Villa, 260 m², Denkmalschutz, teilsaniert, Kauf 2016, Gebäudewert 450.000 €

  • Pauschal: 50 Jahre → 2,0 % AfA → 9.000 € p. a.
  • Gutachten: 28 Jahre RND → 3,57 % AfA → 16.071 € p. a. + § 7i EStG
  • Vorteil: +7.071 € p. a. + Sonder-AfA → maximale Steuervorteile

Beispiele sind vereinfacht und dienen der Orientierung; konkrete Werte hängen von Datenlage und Einzelfall ab.

Merksätze

„Ein vollumfängliches AfA-Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG erhöht die Abschreibung – sofort und nachhaltig."

„BFH IX R 25/19 bestätigt: kürzere Nutzungsdauer ist zulässig und unschädlich."

„Die AfA-Tabelle ist eine widerlegbare Vermutung, kein Gesetz."

„Voraussetzung: Ortstermin, Bauteilaufnahme, Modernisierungsanalyse und zertifizierter Sachverständiger."

„Für Kauf nach 31.12.2022 ist die gesetzliche Nutzungsdauer verbindlich (JStG 2022)."

Häufige Fragen zum AfA-Gutachten

Was ist ein AfA-Gutachten?+

Ein AfA-Gutachten ist ein vollumfängliches, gerichtsfestes Sachverständigengutachten, das die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) eines Gebäudes nachvollziehbar ermittelt. Es ist Grundlage für die AfA-Berechnung (Absetzung für Abnutzung) nach § 7 EStG und ermöglicht eine von der pauschalen AfA-Tabelle abweichende, höhere Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG.

Was ist die AfA?+

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) ist die steuerliche Abschreibung des Gebäudes. Sie verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes über die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Nach § 7 Abs. 4 EStG wird die AfA auf Basis der Restnutzungsdauer berechnet; eine kürzere RND führt zu höherer jährlicher AfA und sofortigen Steuervorteilen.

Warum steigt die Abschreibung durch ein Gutachten?+

Die Abschreibung steigt, weil ein vollumfängliches Gutachten eine kürzere tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer belegt als die pauschale AfA-Tabelle des BMF (z. B. 50 Jahre für Wohngebäude). Eine kürzere Nutzungsdauer verteilt die Gebäudewerte auf weniger Jahre und erhöht die jährliche AfA. So entstehen sofortige, erhebliche Steuervorteile nach § 7 Abs. 4 EStG.

Wie viel höher wird die AfA durch ein Gutachten?+

Die Erhöhung hängt von der Differenz zwischen pauschaler und tatsächlicher Nutzungsdauer ab. Bei Verkürzung von 50 auf 30 Jahre steigt die lineare AfA von 2,0 % auf 3,33 % – eine Erhöhung um 66 %. Bei einem Gebäudewert von 500.000 € sind das ca. 6.667 € höhere Jahres-AfA und entsprechend höhere sofortige Steuerminderung.

Welche Voraussetzungen gelten für ein AfA-Gutachten?+

Voraussetzungen: Das Gebäude wurde vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt (JStG 2022), die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer weicht von der AfA-Tabelle ab, ein vollumfängliches Gutachten mit Ortstermin, Bauteilaufnahme, Modernisierungsanalyse und nachvollziehbarer Begründung wird erstellt, und der Sachverständige ist qualifiziert (DIN EN ISO/IEC 17024).

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?+

Gesetzliche Grundlagen: § 7 Abs. 4 EStG (gutachterliche Abweichung), § 7 Abs. 5 EStG (Gebäude bis 1924, degressive AfA), BFH IX R 25/19 (Zulässigkeit kürzerer Nutzungsdauer), AfA-Tabelle BMF (pauschale Nutzungsdauern), ImmoWertV (Wertermittlung). Ein vollumfängliches Gutachten belegt die Restnutzungsdauer nachvollziehbar und wird nach § 7 Abs. 4 EStG anerkannt.

Was besagt § 7 Abs. 4 EStG?+

§ 7 Abs. 4 EStG erlaubt die Abweichung von der pauschalen AfA-Tabelle, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer gutachterlich belegt wird. Voraussetzung ist eine vollumfängliche, nachvollziehbare Stellungnahme eines qualifizierten Sachverständigen. Für Kauf nach dem 31.12.2022 ist die gesetzliche Nutzungsdauer verbindlich (JStG 2022).

Was ist der BFH IX R 25/19?+

Der BFH-Beschchluss IX R 25/19 (1. Juli 2020) bestätigt, dass eine kürzere Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig ist und nicht zwingend schädliche Vorfälligkeit bedeutet. Er stärkt vollumfängliche, methodisch saubere Gutachten als Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer.

Gilt § 7 Abs. 4 EStG bei Kauf nach 2022?+

Nein. Nach dem JStG 2022 ist für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden, die gesetzliche Nutzungsdauer verbindlich. Eine gutachterliche Verkürzung ist seither nicht mehr zulässig. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Gebäude bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar.

Wie funktioniert die Berechnung der AfA?+

Die AfA wird berechnet als Gebäudewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Grund und Boden) geteilt durch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Beispiel: 500.000 € Gebäudewert / 30 Jahre = 16.667 € jährliche AfA (3,33 %). Bei pauschaler Nutzungsdauer (50 Jahre) wären es 10.000 € (2,0 %). Das vollumfängliche Gutachten belegt die kürzere Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG.

Was ist die lineare AfA?+

Die lineare AfA verteilt den Abschreibungsbetrag gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer (z. B. 2,0 % über 50 Jahre bei Wohngebäuden). Sie ist der Standardansatz nach § 7 Abs. 4 EStG. Eine gutachterlich belegte kürzere Restnutzungsdauer führt zu höherer jährlicher linearer AfA.

Was ist die degressive AfA?+

Die degressive AfA (§ 7 Abs. 5 EStG) erlaubt höhere Abschreibungen in den ersten Jahren (z. B. 3 % im ersten bis achten Jahr, danach 2 %). Sie wurde durch das FoStoG 2021 für Mietwohnungsbau bis 2030 wieder eingeführt. Sie kann mit der gutachterlichen Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG kombiniert werden (sofern vor 2023 angeschafft).

Wie wird der Gebäudewert ermittelt?+

Der Gebäudewert wird aus dem Gesamtkaufpreis abzüglich des Grund- und Boden-Werts ermittelt. Der Grund und Boden wird separat bewertet (Bodenrichtwert des Gutachterausschusses) und nicht abgeschrieben. Nur der Gebäudewert ist Gegenstand der AfA. Ein vollumfängliches Gutachten kann auch die Aufteilung Kaufpreis in Grund und Boden belegen.

Welche Gebäude kommen für ein AfA-Gutachten infrage?+

Infrage kommen alle Gebäude mit abweichender wirtschaftlicher Nutzungsdauer: Altbauten (vor 1925), Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, Eigentumswohnungen, Denkmäler, Gewerbeimmobilien. Besonders lohnend bei hohem Sanierungsstau, Bauschäden, niedriger Bauqualität oder nach umfangreichen Modernisierungen.

Welche Faktoren beeinflussen die Restnutzungsdauer?+

Die Restnutzungsdauer wird beeinflusst von Modernisierung (verlängert), Bauschäden (verkürzt), Instandhaltung (verlängert/verkürzt), Bauqualität (verlängert/verkürzt), technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer. Ein vollumfängliches Gutachten ermittelt alle Faktoren nachvollziehbar und belegt die resultierende Restnutzungsdauer gerichtsfest.

Was ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer?+

Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann – bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit (Sanierungsstau, Marktveränderung). Sie ist nach § 7 Abs. 4 EStG maßgeblich, nicht die technische Nutzungsdauer allein. Ein vollumfängliches Gutachten ermittelt sie nachvollziehbar.

Was ist die technische Nutzungsdauer?+

Die technische Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude bautechnisch genutzt werden kann (Konstruktion, Material, Verschleiß). Sie ist Grundlage, aber nicht allein maßgeblich; wirtschaftliche Aspekte sind ergänzend zu bewerten. § 7 Abs. 4 EStG bezieht sich auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer.

Wie läuft ein AfA-Gutachten ab?+

Ablauf: Erstkontakt und Honorarvorschlag, Unterlagenbeschaffung (Grundbuch, Baupläne, Modernisierungsprotokoll), Ortstermin mit Bauteilaufnahme, Dokumentenprüfung, Modernisierungsanalyse, Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer, Ermittlung der Restnutzungsdauer, schriftliches vollumfängliches Gutachten, Übergabe und ggf. Erläuterung gegenüber Finanzamt oder Steuerberater.

Welche Unterlagen werden benötigt?+

Benötigte Unterlagen: Kaufvertrag, Grundbuchauszug, Baupläne, Baujahr, Modernisierungsprotokoll, Mietverträge (bei Vermietung), Energieausweis, Schadensgutachten, Instandhaltungsprotokolle, Wohnflächenberechnung, Denkmalschutzbescheinigung (falls zutreffend), Fotos. Je nach Objekt können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Was passiert beim Ortstermin?+

Beim Ortstermin nimmt der Sachverständige das Gebäude bauteilweise auf: Konstruktion, Material, Zustand, Schäden, Modernisierungen, Ausstattung. Fotos und Maße dokumentieren den Befund. Der Ortstermin ist Voraussetzung für eine nachvollziehbare, gerichtsfeste Ermittlung der Restnutzungsdauer.

Was kostet ein AfA-Gutachten?+

Die Kosten eines vollumfänglichen AfA-Gutachtens liegen typischerweise zwischen 1.900 € und 3.500 € netto, orientiert an BVS-Honorarrichtlinien. Zuschläge für Mehrfamilienhäuser, Denkmäler, mehrere Baukörper oder aufwändige Schadensanalyse. Ein schriftlicher Honorarvorschlag wird vorab erstellt; die Kosten sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Sind die Kosten steuerlich absetzbar?+

Ja, die Kosten eines AfA-Gutachtens sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Gutachten der Steuerermittlung dient. Sie mindern die Steuerlast. Im Einzelfall ist eine steuerliche Beratung empfehlenswert.

Wie lange dauert ein AfA-Gutachten?+

Ein AfA-Gutachten dauert typischerweise 3 bis 6 Wochen, je nach Unterlagenverfügbarkeit, Objektgröße und Aufwand. Bei komplexen Objekten oder fehlenden Unterlagen kann es länger dauern. Ein verbindlicher Terminplan wird im Honorarvorschlag zugesagt.

Wann lehnt das Finanzamt Gutachten ab?+

Das Finanzamt lehnt Gutachten ab, wenn sie nicht vollumfänglich sind (reine Kurzbewertung ohne Ortstermin), die Methodik unzureichend dokumentiert ist, die Bauteilaufnahme fehlt, die Modernisierungsanalyse lückenhaft ist oder der Sachverständige nicht DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist. Ein vollumfängliches, methodisch sauberes Gutachten wird anerkannt.

Was ist ein zertifizierter Sachverständiger?+

Ein zertifizierter Sachverständiger ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert. Diese Zertifizierung sichert Fachkunde, Unabhängigkeit und Neutralität und wird von Finanzamt, Gericht und Steuerberater anerkannt. Ein Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen ist die stärkste Begründung der Restnutzungsdauer und der AfA.

Welcher Stichtag gilt?+

Der Stichtag richtet sich nach Anlass: bei Anschaffung der Kaufvertragstag, bei Herstellung der Fertigstellungszeitpunkt, bei laufender AfA der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt. Das vollumfängliche Gutachten bezieht die Restnutzungsdauer auf den maßgeblichen Stichtag.

Was ist der Unterschied zur Kurzbewertung?+

Eine Kurzbewertung ist eine kompakte, dokumentbasierte Einschätzung ohne vollumfängliche Bauteilaufnahme, oft ohne Ortstermin. Sie ist nicht gerichtsfest und wird vom Finanzamt nicht als alleiniger Nachweis anerkannt. Ein vollumfängliches AfA-Gutachten mit Ortstermin, Bauteilaufnahme und Modernisierungsanalyse ist für § 7 Abs. 4 EStG erforderlich.

Lohnt sich ein AfA-Gutachten für Steuerberater?+

Ja, für Steuerberater lohnt sich ein vollumfängliches AfA-Gutachten, um Mandanten optimale AfA und steuerliche Gestaltungsräume zu sichern. Es stärkt die Beratungsqualität und schützt vor Haftungsrisiken bei falscher AfA. Eine Kooperation mit einem zertifizierten Sachverständigen ist empfehlenswert.

Lohnt sich ein AfA-Gutachten für Investoren?+

Ja, für Investoren und Kapitalanleger lohnt sich ein vollumfängliches AfA-Gutachten, um die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer, das Abschreibungspotenzial und den korrekten Verkehrswert zu belegen. So werden Investitionsentscheidungen auf sicherer Grundlage getroffen und erhebliche Steuervorteile realisiert.

Kann das Gutachten nachträglich erstellt werden?+

Ja, das Gutachten kann nachträglich erstellt werden, muss aber die Restnutzungsdauer zum maßgeblichen Stichtag (Anschaffung oder Herstellung) ausweisen. Der Sachverständige ermittelt die Befunde und die Restnutzungsdauer bezogen auf diesen Stichtag. So entsteht ein nachvollziehbarer, stichtagsgerechter Nachweis.

Was ist der Liegenschaftszinssatz?+

Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Rohertrag im Ertragswertverfahren kapitalisiert wird. Er korreliert mit der Restnutzungsdauer (kürzere RND → tendenziell höherer Zinssatz). Ein vollumfängliches AfA-Gutachten belegt die RND nach § 7 Abs. 4 EStG und sichert den korrekten Liegenschaftszinssatz.

Können Denkmäler höhere AfA erreichen?+

Ja, bei Denkmälern (Denkmalschutz) ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer oft kürzer, da Erhaltung und Modernisierung eingeschränkt sind. Ein vollumfängliches Gutachten belegt die kürzere RND nach § 7 Abs. 4 EStG und schafft höhere AfA sowie Sonderabschreibungen nach § 7h/7i EStG. Besonders lohnend in Kombination.

Kann die AfA rückwirkend geändert werden?+

Ja, wenn das vollumfängliche Gutachten nachträglich erstellt wird und die Restnutzungsdauer zum maßgeblichen Stichtag belegt, kann die AfA in der Regel rückwirkend geändert werden (§ 7 Abs. 4 EStG). Voraussetzung ist die Einreichung des Gutachtens beim Finanzamt. Im Einzelfall ist eine steuerliche Beratung empfehlenswert.

Was ist der Unterschied zwischen AfA und Afa?+

AfA (Absetzung für Abnutzung) ist der korrekte Begriff für die Abschreibung von Gebäuden und anderen abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Afa wird umgangssprachlich synonym verwendet, ist jedoch nicht der offizielle Begriff. § 7 EStG regelt die AfA. Ein vollumfängliches Gutachten belegt die Restnutzungsdauer als Grundlage der AfA.

Lohnt sich ein AfA-Gutachten immer?+

Ein AfA-Gutachten lohnt sich, wenn erhebliche Gebäudewerte abgeschrieben werden, die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer von der AfA-Tabelle abweicht, Vermietung vorliegt und das Gebäude vor 2023 angeschafft oder hergestellt wurde. Die Steuervorteile übersteigen die Gutachterkosten oft um ein Vielfaches.

Sachverständigenkanzlei Torben Affelski – zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 · Rhein-Erft-Kreis, Köln & ganz Deutschland.