§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG · AfA · Restnutzungsdauer

Restnutzungsdauergutachten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG

Persönliche, objektbezogene Herleitung der tatsächlichen Restnutzungsdauer für vermietete Immobilien – bearbeitet von Torben Affelski, personenzertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024.

Personenzertifiziert (DIN EN ISO/IEC 17024) Persönliche Objektaufnahme Nachvollziehbare Herleitung Zusammenarbeit mit Steuerberatern

In Kürze

Ein Restnutzungsdauergutachten ermittelt die verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes individuell und nachvollziehbar. Es kann die Grundlage sein, um beim Finanzamt eine kürzere als die pauschale Nutzungsdauer geltend zu machen und so die jährliche Gebäude-AfA zu erhöhen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Pauschale AfA-Sätze beruhen auf typisierten Nutzungsdauern. Ist die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer eines konkreten Gebäudes nachweisbar kürzer, kann ein objektbezogenes Sachverständigengutachten diese individuell belegen. Das Gutachten ersetzt keine steuerliche Beratung; eine Anerkennung durch das Finanzamt kann nicht garantiert werden.

Rechtlicher und steuerlicher Rahmen

Die lineare Gebäude-AfA beträgt bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurden, regelmäßig 2 % jährlich – entsprechend einer typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Sätze müssen nicht mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines konkreten Gebäudes übereinstimmen.

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt grundsätzlich die AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer, wenn diese nachgewiesen wird.
Typisierte AfA-Sätze beruhen auf pauschalen Nutzungsdauern und müssen nicht der individuellen wirtschaftlichen Nutzungsdauer entsprechen.
Die tatsächliche Nutzungsdauer ist objektbezogen sachverständig zu ermitteln und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Ein qualifiziertes, methodisch nachvollziehbares Gutachten ist Grundlage des Nachweises – eine Anerkennung kann jedoch nicht garantiert werden.
Die steuerliche Einordnung und Umsetzung obliegen dem Steuerberater und dem Finanzamt; das Gutachten ersetzt keine steuerliche Beratung.

Hinweis: Die aktuelle Rechtslage, Urteile des Bundesfinanzhofs und Verwaltungsauffassungen sind vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen. Diese Seite enthält keine ungeprüften Rechtsbehauptungen und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Wann ein Gutachten sinnvoll sein kann

Ein Restnutzungsdauergutachten ist keine pauschale Empfehlung. Ob es im Einzelfall fachlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom konkreten Objekt ab. Typische Konstellationen, in denen eine Prüfung naheliegen kann:

Älteres Mehrfamilienhaus

Hohes Baualter mit teils durchgeführten Modernisierungen und unterschiedlichen Bauteilzuständen.

Instandhaltungsstau

Unterlassene Instandhaltung und erkennbarer Sanierungsbedarf können die Restnutzungsdauer beeinflussen.

Teilweise modernisierte Immobilie

Einzelne Bauteile modernisiert, andere im Ursprungszustand – eine bauteilbezogene Betrachtung ist erforderlich.

Verschiedene Bauteilzustände

Dach, Fassade, Fenster, Heizung und Installation mit unterschiedlicher technischer Restlebensdauer.

Gewerbeimmobilie

Spezielle Nutzungsanforderungen, technische Ausstattung und wirtschaftliche Nutzbarkeit prägen die Restnutzungsdauer.

Vermietete Eigentumswohnung

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sind getrennt zu betrachten – relevante Besonderheit bei WEG-Objekten.

Sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus

Erkennbarer Instandhaltungsbedarf, der über die pauschale Nutzungsdauer hinausgehen kann.

Technische/wirtschaftliche Einschränkungen

Baumängel, funktionale Überalterung oder eingeschränkte wirtschaftliche Verwendbarkeit.

Wie die Restnutzungsdauer untersucht wird

Die Untersuchung erfolgt objektbezogen und bauteilbezogen – nicht allein aus einem pauschalen Punkteraster. Im Wesentlichen umfasst sie:

01Unterlagenprüfung und Plausibilitätskontrolle
02Prüfung von Baujahr und Bauweise
03Einordnung der Gebäudeart und Nutzung
04Erfassung durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen
05Beurteilung des technischen und Instandhaltungszustands
06Bauteilbezogene Betrachtung (Dach, Fassade, Fenster, Heizung, Installation)
07Würdigung wirtschaftlicher Nutzbarkeit
08Erfassung erkennbarer Schäden und Mängel
09Fotodokumentation der wesentlichen Befunde
10Fachliche Herleitung und nachvollziehbare Dokumentation

Warum ein Punktraster allein nicht genügt

Punktraster können eine erste Orientierung bieten. Sie ersetzen jedoch keine vollständige objektbezogene Bewertung und können die individuelle fachliche Würdigung nicht abbilden:

Punktraster können eine Orientierung bieten, ersetzen aber keine vollständige objektbezogene Bewertung.
Nicht jede Modernisierung wirkt in gleicher Weise auf die Restnutzungsdauer.
Einzelne Bauteile können unterschiedliche technische Restlebensdauern aufweisen.
Umfang, Qualität und Zeitpunkt einer Maßnahme müssen berücksichtigt werden.
Der tatsächliche Gesamtzustand ist maßgeblich, nicht allein ein Punktwert.

Ablauf des Auftrags

01

Anfrage

Sie übermitteln uns die Eckdaten Ihres Objekts und Ihren Anlass.

02

Vorprüfung

Wir prüfen fachlich, ob ein Restnutzungsdauergutachten im Einzelfall sinnvoll sein kann.

03

Unterlagenanforderung

Sie erhalten eine auf Ihr Objekt abgestimmte Unterlagenliste.

04

Terminvereinbarung

Wir vereinbaren den Ortstermin – persönlich, wenn fachlich erforderlich.

05

Objektbesichtigung

Torben Affelski erfasst Bauzustand, Modernisierungen und Besonderheiten vor Ort.

06

Auswertung

Bauteilbezogene Auswertung und Plausibilitätsprüfung der Befunde.

07

Gutachtenerstellung

Individuelle, nachvollziehbare Herleitung der Restnutzungsdauer.

08

Übergabe

Übergabe an Sie und auf Wunsch an Ihren Steuerberater.

09

Fachliche Rückfragen

Begleitung fachlicher Rückfragen im Rahmen des Auftrags.

Benötigte Unterlagen

Zwingend

  • Grundbuchauszug (aktuell)
  • Nachweis des Baujahrs (z. B. Kaufvertrag, Bauunterlagen)
  • Bauzeichnungen / Grundrisse
  • Flächenangaben / Wohnflächenberechnung
  • Angaben zu Schäden und durchgeführten Sanierungen

Hilfreich

  • Nachweise über Modernisierungen (Jahr, Umfang, Rechnungen)
  • Energieausweis
  • Aktueller Mietvertrag (bei vermieteten Objekten)
  • Fotodokumentation (innen & außen)
  • Bekannte Genehmigungen / Auflagen

Die exakte Unterlagenliste wird nach der Vorprüfung auf Ihr Objekt abgestimmt.

Geeignete Immobilienarten

Eigentumswohnungen

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sind getrennt zu betrachten. Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum, Teileigentum und die verwaltungsrechtliche Situation beeinflussen die Restnutzungsdauer. Eine reine Betrachtung der Wohnung reicht fachlich nicht aus.

Einfamilienhäuser

Bauweise, Baujahr und der tatsächliche Erhaltungszustand prägen die Restnutzungsdauer. Instandhaltungsstau, teilmodernisierte Bauteile und erkennbare Mängel werden bauteilbezogen gewürdigt.

Mehrfamilienhäuser

Bei mehreren Einheiten können unterschiedliche Zustände je Wohnungs- und Versorgungsbereich vorliegen. Technische Gebäudeausrüstung, gemeinschaftliche Bauteile und der Instandhaltungsgrad werden zusammenhängend beurteilt.

Wohn- und Geschäftshäuser

Gemischte Nutzung erfordert die getrennte Würdigung von Wohn- und Gewerbeteilen. Nutzungsabhängige Abnutzung, technische Ausstattung und wirtschaftliche Nutzbarkeit sind besonders relevant.

Gewerbeimmobilien

Spezielle technische Ausstattung, nutzungsabhängige Abnutzung und die wirtschaftliche Verwendbarkeit prägen die Restnutzungsdauer. Branchenspezifische Anforderungen und Umnutzungspotenzial werden berücksichtigt.

Sonderimmobilien

Sondere Bauweisen oder Nutzungen erfordern eine individuell abgestimmte Untersuchung. Die Herleitung orientiert sich an den objektspezifischen Gegebenheiten und ist nicht schematisch übertragbar.

Kosten

Es gibt keinen pauschalen Festpreis. Das Honorar richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und wird vorab in einem transparenten Festpreisangebot festgelegt. Einflussfaktoren sind:

Objektart und Gebäudekomplexität
Größe und Anzahl der Einheiten
Qualität und Vollständigkeit der Unterlagen
Umfang der erforderlichen Untersuchung
Bauteilbezogener Aufwand (z. B. mehrere Nutzungsbereiche)
Zusatzleistungen (z. B. ergänzende Stellungnahmen)
Fachliche Begleitung von Rückfragen

Eine erste Orientierung zu Kosten finden Sie im Kostenrechner. Ob die Gutachterkosten steuerlich absetzbar sind, prüfen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Bearbeitungsdauer

Eine verbindliche pauschale Bearbeitungszeit gibt es nicht. Die Dauer hängt von folgenden Faktoren ab:

Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Unterlagen
Objektart und Komplexität
Terminverfügbarkeit für die Besichtigung
Umfang der Auswertung
Aktuelle Auslastung der Kanzlei
Mögliche fachliche Rückfragen

Nach der Vorprüfung erhalten Sie eine Einschätzung zum voraussichtlichen Ablauf.

Rückfragen des Finanzamts

Gutachten müssen methodisch nachvollziehbar und objektbezogen sein.
Rückfragen des Finanzamts können vorkommen.
Es gibt keine automatische Anerkennung.
Fachliche Erläuterungen können erforderlich werden.
Die steuerliche Würdigung obliegt dem Finanzamt und dem steuerlichen Berater.

Qualifikation

Torben Affelski führt die Objektbesichtigung persönlich durch, wertet die Befunde aus und erstellt das Gutachten eigenverantwortlich. Die wesentlichen Feststellungen und die fachliche Würdigung verbleiben beim verantwortlichen Sachverständigen.

Personenzertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 (EuroZert)
Seit 2015 in der Immobilienbewertung tätig
Persönliche Objektbesichtigung und eigenhändige Gutachtenerstellung
Nachvollziehbare, objektbezogene Herleitung

Personenzertifizierung

Personenzertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 (EuroZert) – ein anerkannter Standard für Sachverständige. Weitere Angaben zur Person finden Sie auf der Autorenseite.

Über Torben Affelski

Hinweis: Es werden ausschließlich belegbare Qualifikationsbezeichnungen verwendet. Die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist nachgewiesen. Weitere Bezeichnungen (z. B. öffentliche Bestellung, Vereidigung) werden nur verwendet, sofern sie nachweisbar vorliegen.

Beispielhafte Praxis-Konstellationen

Die folgenden Szenarien beschreiben typische Konstellationen aus der Praxis – veranschaulicht und anonymisiert, ohne konkrete Mandanten oder Ergebnisse wiederzugeben. Sie dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Älteres Mehrfamilienhaus, teilweise modernisiert

Herausforderung: Unterschiedliche Zustände je Bauteil; Heizung und Fenster erneuert, Dach und Fassade im Bestand.

Untersuchungsansatz: Bauteilbezogene Erfassung und getrennte Würdigung der modernisierten und nicht modernisierten Bereiche.

Vermietete Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus

Herausforderung: Trennung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum; Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum nur anteilig erfasst.

Untersuchungsansatz: Einordnung der WEG-Struktur und der auf das Sondereigentum entfallenden Maßnahmen.

Gewerbeimmobilie mit technischer Sonderausstattung

Herausforderung: Nutzungsabhängige Abnutzung und eingeschränkte Umnutzungsmöglichkeit.

Untersuchungsansatz: Würdigung der technischen Ausstattung und der wirtschaftlichen Nutzbarkeit.

Einfamilienhaus mit Instandhaltungsstau

Herausforderung: Erkennbarer Sanierungsbedarf über mehrere Bauteile hinweg.

Untersuchungsansatz: Bauteilbezogene Zustandserfassung und Plausibilitätsprüfung gegenüber der pauschalen Nutzungsdauer.

Anonymisierte, veranschaulichende Szenarien – keine konkreten Mandanten oder Ergebnisse.

Häufige Fragen

Antworten zu Methode, persönlicher Besichtigung, Voraussetzungen und steuerlicher Relevanz.

Restnutzungsdauer fachlich prüfen lassen

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Wir erstellen fachlich nachvollziehbare Restnutzungsdauergutachten, die auf die Anforderungen der steuerlichen Beratungspraxis abgestimmt sind. Ihre Mandantendaten behandeln wir vertraulich – eine Mandantenabwerbung erfolgt ausdrücklich nicht. Mehr dazu auf der Seite für Steuerberater.

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Vertrauliche Behandlung · Keine Mandantenabwerbung

Rechtlicher Hinweis

Das Restnutzungsdauergutachten wird individuell erstellt und orientiert sich an der geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Rechtsprechung. Es ersetzt keine Steuerberatung. Die steuerliche Einordnung und die Entscheidung über die Anerkennung obliegen dem Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt. Ein bestimmtes Gutachtenergebnis, eine Anerkennung oder eine Steuerersparnis kann nicht vorab zugesichert werden.

Quellen

  • § 7 Abs. 4 EStG (Einkommensteuergesetz)
  • ImmoWertV – Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19 (vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23 (vor Veröffentlichung fachlich zu prüfen)

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