Immobilienbewertung · Erbschaft · Schenkung · Rhein-Erft-Kreis

Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung

Sachverständige Immobilienbewertung für erbrechtliche und schenkungsrechtliche Anlässe – nachvollziehbar, zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024.

Kerpen · Bergheim · Brühl · Hürth · Erftstadt

Sachverständige Bewertung bei Erbfall und Schenkung

Bei einer Erbschaft oder Schenkung kann der Wert einer Immobilie für steuerliche oder vermögensrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein. Eine sachverständige Immobilienbewertung schafft eine nachvollziehbare Grundlage und kann – abhängig vom konkreten Bewertungsanlass – auch für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG relevant sein.

Als zertifizierter Sachverständiger mit Sitz in Kerpen erstelle ich Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV für Erben, Beschenkte und deren Berater im Rhein-Erft-Kreis und in der Region Köln.

Einzugsgebiet: Kerpen, Bergheim, Brühl, Hürth, Frechen, Pulheim, Wesseling, Erftstadt
Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV
Nachvollziehbare Wertermittlung für steuerliche Zwecke
Prüfung eines möglichen niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG)
Erbauseinandersetzung und Vermögensaufteilung
Bewertung auf den Bewertungsstichtag (z. B. Todestag)
Alle Immobilientypen und Grundstücke
Persönliche Objektaufnahme und Erläuterung
Zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024

Fachwissen

Niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG

Das Bewertungsgesetz (BewG) regelt, wie Immobilien für steuerliche Zwecke zu bewerten sind. Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert anhand standardisierter Verfahren – das Vergleichswertverfahren (für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen), das Ertragswertverfahren (für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien) oder das Sachwertverfahren (für nicht typisierbare Objekte).

§ 198 BewG – Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Liegt der tatsächliche gemeine Wert einer Immobilie unter dem vom Finanzamt ermittelten Grundbesitzwert, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. Ob und welcher Nachweis im konkreten Fall geeignet ist, hängt vom jeweiligen Bewertungsanlass und den Anforderungen des Finanzamts ab.

Stichtagsprinzip: Der Wert wird auf den Bewertungsstichtag (z. B. Todestag oder Tag der Schenkung) ermittelt.
Voraussetzung: Der nachgewiesene gemeine Wert muss unter dem festgesetzten Grundbesitzwert liegen.
Verfahren: Ein Sachverständigengutachten kann als Nachweisgrundlage dienen.

Steuerliche Auswirkung

Ein niedrigerer nachgewiesener Immobilienwert kann sich auf die steuerliche Bemessungsgrundlage auswirken. Die konkrete steuerliche Auswirkung ist vom Einzelfall abhängig und sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

Hinweis: Die Sachverständigenkanzlei erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gutachten dienen der Wertermittlung; die steuerliche und rechtliche Bewertung obliegt dem Steuerpflichtigen und dessen Beratern.

Praxis

Beispielhafte Bewertungssituationen

Die folgenden Beispiele dienen ausschließlich der Veranschaulichung typischer Bewertungsanlässe und stellen keine konkreten Mandantenfälle oder zugesagten Ergebnisse dar.

Einfamilienhaus mit Sanierungsstau

Bei einem geerbten Einfamilienhaus können ein erheblicher Sanierungsstau – etwa undichte Dachhaut, veraltete Heizung oder Feuchtigkeitsschäden im Keller – den tatsächlichen Marktwert unter den vom Finanzamt angesetzten Grundbesitzwert drücken. Ein Gutachten dokumentiert diese Mängel sachlich und nachvollziehbar.

Erkenntnis: Sanierungsstau und Modernisierungsrückstand können ein Argument für einen niedrigeren Wertnachweis sein.

Vermietetes Mehrfamilienhaus

Bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus können abweichende Instandhaltungskosten oder Mieten unterhalb der Vergleichsmiete zu einem anderen Verkehrswert führen als im standardisierten Ertragswertverfahren des Finanzamts. Ein Gutachten stellt die tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehbar dar.

Erkenntnis: Bei Renditeobjekten können standardisierte Verfahren und tatsächlicher Marktwert voneinander abweichen.

Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt

Bei einer Schenkung unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs kann der Kapitalwert des Nießbrauchs den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Ein Gutachten kann sowohl den Verkehrswert der Immobilie als auch den Nießbrauch-Kapitalwert ermitteln.

Erkenntnis: Bei Schenkungen mit Nießbrauch ist die Kombination aus Verkehrswertgutachten und Nießbrauchbewertung relevant.

Methodik

Bewertungsmethodik

Ein Verkehrswertgutachten verbindet drei anerkannte Bewertungsverfahren zu einem belastbaren Ergebnis:

Sachwertverfahren

Ermittlung des Substanzwerts aus Bodenrichtwert plus Bauwert abzüglich Alterswertminderung. Besonders geeignet für selbstgenutzte Einfamilienhäuser.

Ertragswertverfahren

Berechnung aus den nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen abzüglich Bewirtschaftungskosten. Maßgeblich für Renditeobjekte und Mehrfamilienhäuser.

Vergleichswertverfahren

Ableitung des Marktwerts aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte. Wichtigster Realitätscheck für jede Bewertung.

Steuerrecht

Erbschaftsteuer: Steuerklassen und Freibeträge

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt unter anderem vom Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse), dem persönlichen Freibetrag und dem steuerpflichtigen Erwerb ab. Die folgenden Übersichten dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine steuerliche Beratung.

Freibeträge nach § 16 ErbStG

Ehegatte / eingetr. Lebenspartner500.000 €
Kinder (leiblich, adoptiert)400.000 €
Enkel (wenn deren Eltern verstorben)400.000 €
Enkel (Eltern leben)200.000 €
Eltern, Großeltern (Erbfall)100.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen20.000 €
Nicht verwandte Personen20.000 €

Steuersätze nach § 19 ErbStG

Je höher der steuerpflichtige Erwerb, desto höher der Steuersatz:

bis 75.000 €
Kl. I: 7 %Kl. II: 15 %Kl. III: 30 %
bis 300.000 €
Kl. I: 11 %Kl. II: 20 %Kl. III: 30 %
bis 600.000 €
Kl. I: 15 %Kl. II: 25 %Kl. III: 30 %
bis 6 Mio. €
Kl. I: 19 %Kl. II: 30 %Kl. III: 30 %
über 6 Mio. €
Kl. I: 23–30 %Kl. II: 35–43 %Kl. III: 50 %

Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel · II: Eltern, Geschwister · III: alle übrigen

Hinweis: Die Sachverständigenkanzlei erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die steuerliche Bewertung und Einordnung des Gutachtens obliegt dem Steuerpflichtigen und dessen Steuerberater.

Ablauf

Ablauf einer Immobilienbewertung bei Erbschaft

Die folgenden Schritte verdeutlichen den typischen Ablauf bei einer Immobilienbewertung im Erbfall:

1

Erbschaftsteuererklärung einreichen

Der Erbe reicht die Erbschaftsteuerklärung beim zuständigen Finanzamt ein. Das Finanzamt fordert gegebenenfalls eine gesonderte Feststellungserklärung für den Grundbesitz an.

2

Finanzamt stellt Grundbesitzwert fest

Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert mit standardisierten Verfahren und erlässt einen Feststellungsbescheid. Dieser Wert berücksichtigt individuelle Besonderheiten des Objekts nicht immer vollständig.

3

Gutachten beauftragen

Innerhalb der Einspruchsfrist kann ein Verkehrswertgutachten beauftragt werden. Die Begründung eines etwaigen Einspruchs obliegt dem Steuerpflichtigen oder dessen steuerlichem Berater.

4

Finanzamt prüft das Gutachten

Das Finanzamt prüft das Gutachten auf methodische Korrektheit und Nachvollziehbarkeit. Die Dauer der Prüfung variiert je nach Einzelfall.

5

Weitere Schritte

Akzeptiert das Finanzamt den nachgewiesenen Wert, wird dieser der Besteuerung zugrunde gelegt. Andernfalls können weitere rechtliche Schritte erforderlich sein, die mit einem Rechts- oder Steuerberater abgestimmt werden sollten.

Häufige Fragen: Immobilienbewertung bei Erbschaft

Alles Wichtige zur Erbschaftsbewertung im Rhein-Erft-Kreis

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