§ 7 Abs. 4 EStG ist die zentrale Vorschrift für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden. Er erlaubt die Abweichung von der pauschalen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer gutachterlich belegt wird. Diese Fachseite erklärt Gesetz, Historie, BFH-Rechtsprechung, BMF-Praxis und die Anwendung für Steuerberater, Finanzämter und Investoren.

Das Gesetz: § 7 Abs. 4 EStG

§ 7 Abs. 4 EStG regelt die AfA für Gebäude ab Baujahr 1925. Die pauschale AfA-Tabelle des BMF (z. B. 50 Jahre für Wohngebäude) ist eine Verwaltungsvereinfachung. § 7 Abs. 4 EStG erlaubt die Abweichung, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer nachweislich kürzer oder länger ist. Voraussetzung ist eine vollumfängliche, nachvollziehbare gutachterliche Stellungnahme eines qualifizierten Sachverständigen. Mit dem JStG 2022 wurde die Vorschrift geändert: Bei Kauf nach dem 31.12.2022 ist die gesetzliche Nutzungsdauer verbindlich.

„Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, ist die tatsächliche Nutzungsdauer bei der Absetzung für Abnutzung zugrunde zu legen." (§ 7 Abs. 4 S. 1 EStG)

Historie des § 7 Abs. 4 EStG

2001/2002

StEntRG: Einführung degressiver AfA (3 %/4 %), Senkung linearer AfA auf 2 % (50 Jahre). § 7 Abs. 4 EStG erlaubt gutachterliche Abweichung.

2007

Abschaffung degressiver AfA für neu hergestellte/acquirierte Wohngebäude; lineare AfA (2 %) verbleibt.

2019

Wiedereinführung degressiver AfA für Mietwohnungsbau (§ 7 Abs. 5 EStG a.F. neu). Befristet bis 2021.

2020

BFH-Beschchluss IX R 25/19 (1.7.2020): Kürzere Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG ist zulässig und unschädlich.

2021

FoStoG: Degressive AfA (bis 5 %) für Mietwohnungsbau bis 2030 verlängert.

2022

JStG 2022: Bei Kauf nach 31.12.2022 ist gesetzliche Nutzungsdauer verbindlich – gutachterliche Verkürzung nicht mehr zulässig.

2026

Aktuelle Praxis: Für Altfälle (Kauf ≤ 31.12.2022) bleibt § 7 Abs. 4 EStG anwendbar; vollumfängliche Gutachten werden anerkannt.

Rechtsprechung: BFH

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stärkt durchgängig den Stellenwert vollumfänglicher gutachterlicher Stellungnahmen nach § 7 Abs. 4 EStG. Die AfA-Tabelle ist eine widerlegbare Vermutung, keine zwingende gesetzliche Vorgabe. Der BFH IX R 25/19 ist das Leitentscheidung, gefolgt von mehreren Bestätigungsurteilen.

BFH IX R 25/19

1. Juli 2020

Kürzere Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig; keine zwingende schädliche Vorfälligkeit oder vorgezogene Betriebsaufgabe.

BFH IX R 43/21

Folgeurteil

Bestätigt Anforderungen an vollumfängliche, nachvollziehbare gutachterliche Stellungnahme; Kurzbewertung nicht ausreichend.

BFH IX R 16/20

Folgeurteil

Stärkt den Stellenwert gutachterlicher Stellungnahmen; AfA-Tabelle ist widerlegbare Vermutung.

BFH VIII R 52/19

Grenzen AfA-Tabelle

AfA-Tabelle ist Verwaltungsvereinfachung; im Einzelfall ist Abweichung mit vollumfänglichem Gutachten zulässig.

BFH IX R 25/19 im Detail

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2020, Az. IX R 25/19, klärt eine zentrale Frage: Der Ansatz einer kürzeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer bei Wohngebäuden nach § 7 Abs. 4 EStG ist zulässig und stellt nicht zwingend eine schädliche Vorfälligkeit oder eine vorgezogene Betriebsaufgabe dar. Der BFH stärkt damit vollumfängliche, methodisch saubere Gutachten als Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Das vollumfängliche Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist die stärkste Begründung gegenüber dem Finanzamt.

BMF und AfA-Tabelle

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht die AfA-Tabelle mit pauschalen Nutzungsdauern für Gebäudearten. Sie ist eine Verwaltungsvereinfachung, keine zwingende gesetzliche Vorgabe. Das BMF erkennt die Möglichkeit der gutachterlichen Abweichung nach § 7 Abs. 4 EStG an, fordert aber eine vollumfängliche, nachvollziehbare Stellungnahme. Die AfA-Tabelle kann im Einzelfall mit einem vollumfänglichen Gutachten widerlegt werden.

Praxis: Rollen und Anwendung

Steuerberater

Beauftragen vollumfängliche Restnutzungsdauergutachten für Mandanten mit abweichender wirtschaftlicher Nutzungsdauer. Sichern optimale AfA, korrekte Verkehrswerte und steuerliche Gestaltungsräume. Schützen vor Haftungsrisiken bei falscher AfA.

Finanzämter

Prüfen Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG auf Vollumfänglichkeit, Nachvollziehbarkeit, Methodik und Qualifikation. Erkennen vollumfängliche, methodisch saubere Gutachten zertifizierter Sachverständiger an; lehnen unzureichende Gutachten ab.

Investoren & Kapitalanleger

Nutzen gutachterlich belegte kürzere Restnutzungsdauer für höhere AfA und sofortige Steuervorteile. Verbessern die Rendite der Immobilieninvestition erheblich. Sichern Steuervorteile mit vollumfänglichem Gutachten.

AfA-Vergleich (Beispiel, Gebäudewert 500.000 €)

AnsatzAfA-SatzJahres-AfA (500.000 €)
Pauschal (50 Jahre)2,00 %10.000 €
Gutachten (40 Jahre)2,50 %12.500 €
Gutachten (30 Jahre)3,33 %16.667 €
Gutachten (25 Jahre)4,00 %20.000 €

Eine gutachterlich belegte Verkürzung von 50 auf 30 Jahre verdoppelt nahezu die jährliche AfA – erhebliche sofortige Steuervorteile nach § 7 Abs. 4 EStG.

Merksätze

„§ 7 Abs. 4 EStG öffnet die Tür von der pauschalen AfA-Tabelle zur tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer."

„Der BFH IX R 25/19 bestätigt: kürzere Nutzungsdauer ist zulässig und unschädlich."

„Die AfA-Tabelle ist eine widerlegbare Vermutung, kein Gesetz."

„Voraussetzung: vollumfängliches Gutachten mit Ortstermin, Bauteilaufnahme und Modernisierungsanalyse."

„Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist die stärkste Begründung gegenüber dem Finanzamt."

„Für Kauf nach 31.12.2022 ist die gesetzliche Nutzungsdauer verbindlich (JStG 2022)."

Grenzen und aktuelle Einschränkungen

Achtung: JStG 2022

Für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden, ist die gesetzliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG verbindlich. Eine gutachterliche Verkürzung ist seither nicht mehr zulässig. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Gebäude bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar.

Häufige Fragen zu § 7 Abs. 4 EStG

Was regelt § 7 Abs. 4 EStG?+

§ 7 Abs. 4 EStG regelt die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden. Er erlaubt die Abweichung von der pauschalen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweislich kürzer oder länger ist. Voraussetzung ist eine gutachterliche Stellungnahme, die die Restnutzungsdauer nachvollziehbar ermittelt.

Für welche Gebäude gilt § 7 Abs. 4 EStG?+

§ 7 Abs. 4 EStG gilt für alle Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden. Für Gebäude bis zum Baujahr 1924 gilt § 7 Abs. 5 EStG (pauschal 2,5 % bzw. 30 Jahre), sofern nicht der Übergangszeitraum nach § 52 Abs. 21 EStG greift. Bei Immobilienkauf nach dem 31.12.2022 ist die gesetzliche Nutzungsdauer maßgeblich, eine gutachterliche Verkürzung nach § 7 Abs. 4 EStG ist seither nicht mehr zulässig (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG n.F.).

Was ist die AfA-Tabelle des BMF?+

Die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) enthält pauschale Nutzungsdauern für Gebäudearten (z. B. 50 Jahre für Wohngebäude, 33 Jahre für Geschäftsbauten). Sie ist eine Verwaltungsvereinfachung und keine zwingende gesetzliche Vorgabe. § 7 Abs. 4 EStG erlaubt die Abweichung, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer gutachterlich belegt wird.

Ist die AfA-Tabelle bindend?+

Nein, die AfA-Tabelle des BMF ist nicht bindend. § 7 Abs. 4 EStG eröffnet die Möglichkeit, eine kürzere oder längere tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer gutachterlich geltend zu machen. Der BFH hat dies mehrfach bestätigt. Voraussetzung ist ein vollumfängliches, nachvollziehbares Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen.

Wie ist die Historie des § 7 Abs. 4 EStG?+

§ 7 Abs. 4 EStG in seiner heutigen Form geht auf das StEntRG 2001/2002 zurück, das die degressive AfA für Wohngebäude einführte (3 % bzw. 4 %) und die lineare AfA auf 2 % (50 Jahre) senkte. Die Möglichkeit der gutachterlichen Abweichung bestand bereits zuvor. Mit dem Fondsstandortgesetz 2021 (FoStoG) wurde die degressive AfA ab 2021 wieder eingeführt. Der Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) änderte § 7 Abs. 4 EStG: bei Kauf nach dem 31.12.2022 ist die gesetzliche Nutzungsdauer verbindlich.

Was änderte der Jahressteuergesetz 2022?+

Der Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) änderte § 7 Abs. 4 EStG: Für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden, ist die gesetzliche Nutzungsdauer verbindlich; eine gutachterliche Verkürzung nach § 7 Abs. 4 EStG ist seither nicht mehr zulässig. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Gebäude bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar.

Was besagt der BFH IX R 25/19?+

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Juli 2020, Az. IX R 25/19, bestätigt, dass der Ansatz einer kürzeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer bei Wohngebäuden nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig ist und nicht zwingend eine schädliche Vorfälligkeit oder eine vorgezogene Betriebsaufgabe darstellt. Der BFH stärkt damit vollumfängliche, methodisch saubere Gutachten als Nachweis.

Welche BFH-Urteile sind relevant?+

Relevante BFH-Urteile zur Restnutzungsdauer: IX R 25/19 (1.7.2020, Zulässigkeit kürzerer Nutzungsdauer), IX R 16/20, IX R 43/21 (Folgeurteile zur gutachterlichen Stellungnahme), VIII R 52/19 (Grenzen der AfA-Tabelle), IX R 7/09 (Anforderungen an Gutachten). Die Rechtsprechung stärkt durchgängig den Stellenwert vollumfänglicher, nachvollziehbarer Gutachten und die Möglichkeit der Abweichung.

Was fordert der BFH vom Gutachten?+

Der BFH fordert ein vollumfängliches, nachvollziehbares Gutachten, das die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer auf der Grundlage einer Bauteilaufnahme, Modernisierungsanalyse und Dokumentenprüfung ermittelt. Reine Kurzbewertungen ohne Ortstermin sind nicht ausreichend. Der Sachverständige muss qualifiziert (DIN EN ISO/IEC 17024) und unabhängig sein.

Was sagt das BMF zur Restnutzungsdauer?+

Das BMF äußert sich in Schreiben und der AfA-Tabelle zur Nutzungsdauer von Gebäuden. Es erkennt die Möglichkeit der gutachterlichen Abweichung nach § 7 Abs. 4 EStG an, fordert aber eine vollumfängliche, nachvollziehbare Stellungnahme. Das BMF betont, dass die AfA-Tabelle eine Verwaltungsvereinfachung ist und im Einzelfall widerlegt werden kann.

Wie wenden Steuerberater § 7 Abs. 4 EStG an?+

Steuerberater wenden § 7 Abs. 4 EStG an, indem sie bei Mandanten mit Immobilien, deren tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer von der AfA-Tabelle abweicht, ein vollumfängliches Restnutzungsdauergutachten beauftragen. Das Gutachten belegt die kürzere Nutzungsdauer nachvollziehbar und schafft höhere AfA. Es stärkt die Beratungsqualität und schützt vor Haftungsrisiken bei falscher AfA.

Wie prüft das Finanzamt Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG?+

Das Finanzamt prüft Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG auf Vollumfänglichkeit, Nachvollziehbarkeit, Methodik und Qualifikation des Sachverständigen. Es prüft, ob Bauteilaufnahme, Modernisierungsanalyse und Begründung vollständig sind. Ein vollumfängliches, methodisch sauberes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen wird anerkannt; unzureichende Gutachten werden abgelehnt.

Wann lehnt das Finanzamt Gutachten ab?+

Das Finanzamt lehnt Gutachten ab, wenn sie nicht vollumfänglich sind (reine Kurzbewertung ohne Ortstermin), die Methodik unzureichend dokumentiert ist, die Bauteilaufnahme fehlt, die Modernisierungsanalyse lückenhaft ist oder der Sachverständige nicht DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist. Ein vollumfängliches, methodisch sauberes Gutachten wird nach § 7 Abs. 4 EStG anerkannt.

Warum ist § 7 Abs. 4 EStG für Investoren relevant?+

§ 7 Abs. 4 EStG ist für Investoren und Kapitalanleger relevant, weil eine gutachterlich belegte kürzere Restnutzungsdauer zu höherer AfA und sofortigen Steuervorteilen führt. Dies verbessert die Rendite der Immobilieninvestition erheblich. Ein vollumfängliches Gutachten sichert die Steuervorteile und schützt vor Haftungsrisiken.

Was ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer?+

Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann – also bis zur Grenze, ab der eine Weiternutzung unwirtschaftlich wird (Sanierungsstau, Marktveränderung). Sie ist nach § 7 Abs. 4 EStG maßgeblich, nicht die technische Nutzungsdauer allein. Ein vollumfängliches Gutachten ermittelt sie nachvollziehbar.

Was ist die technische Nutzungsdauer?+

Die technische Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude bautechnisch genutzt werden kann (Konstruktion, Material, Verschleiß). Sie ist Grundlage, aber nicht allein maßgeblich; wirtschaftliche Aspekte sind ergänzend zu bewerten. § 7 Abs. 4 EStG bezieht sich auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer.

Wie wird die Restnutzungsdauer berechnet?+

Die Restnutzungsdauer wird berechnet aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich der bereits verstrichenen Jahre, korrigiert um Modernisierungen (Verlängerung) und Bauschäden (Verkürzung). Ein vollumfängliches Gutachten ermittelt alle Faktoren nachvollziehbar und belegt die resultierende Restnutzungsdauer gerichtsfest nach § 7 Abs. 4 EStG.

Welcher Stichtag gilt nach § 7 Abs. 4 EStG?+

Der Stichtag nach § 7 Abs. 4 EStG richtet sich nach dem Anlass: bei Anschaffung der Anschaffungszeitpunkt, bei Herstellung der Fertigstellungszeitpunkt, bei laufender AfA der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Das vollumfängliche Gutachten bezieht die Restnutzungsdauer auf diesen Stichtag.

Gilt § 7 Abs. 4 EStG bei Kauf nach 2022?+

Nein, nach dem JStG 2022 gilt § 7 Abs. 4 EStG S. 2 EStG: Für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden, ist die gesetzliche Nutzungsdauer verbindlich. Eine gutachterliche Verkürzung ist seither nicht mehr zulässig. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Gebäude bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar.

Was ist die degressive AfA?+

Die degressive AfA (§ 7 Abs. 5 EStG) erlaubt höhere Abschreibungen in den ersten Jahren (z. B. 3 % im ersten bis achten Jahr, danach 2 %). Sie wurde durch das FoStoG 2021 für Wohngebäude ab 2021 wieder eingeführt. Sie kann mit der gutachterlichen Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG kombiniert werden (sofern vor 2023 angeschafft).

Was ist die lineare AfA?+

Die lineare AfA verteilt den Abschreibungsbetrag gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer (z. B. 2 % über 50 Jahre bei Wohngebäuden). Sie ist der Standardansatz nach § 7 Abs. 4 EStG. Eine gutachterlich belegte kürzere Restnutzungsdauer führt zu höherer jährlicher linearer AfA.

Kann die Restnutzungsdauer verlängert werden?+

Ja, § 7 Abs. 4 EStG erlaubt auch eine Verlängerung der Nutzungsdauer, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer länger als die AfA-Tabelle ist (z. B. nach umfassenden Modernisierungen). Ein vollumfängliches Gutachten belegt die längere Nutzungsdauer nachvollziehbar. Die Verlängerung senkt die jährliche AfA.

Welche Anforderungen stellt der BFH an den Sachverständigen?+

Der BFH fordert einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen, idealerweise zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024. Er muss Fachkunde, Unabhängigkeit und Neutralität nachweisen. Ein Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen ist die stärkste Begründung der Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG.

Was ist die schädliche Vorfälligkeit?+

Die schädliche Vorfälligkeit ist der Begriff, dass eine verkürzte Nutzungsdauer auf eine vorgezogene Betriebsaufgabe oder Veräußerung hindeuten könnte. Der BFH IX R 25/19 hat geklärt, dass dies nicht zwingend der Fall ist – eine gutachterlich belegte kürzere Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG ist zulässig und unschädlich.

Was ist der Liegenschaftszinssatz?+

Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Rohertrag im Ertragswertverfahren kapitalisiert wird. Er korreliert mit der Restnutzungsdauer (kürzere RND → tendenziell höherer Zinssatz). Ein vollumfängliches Gutachten belegt die RND nach § 7 Abs. 4 EStG und sichert den korrekten Liegenschaftszinssatz.

Wie hängt § 7 Abs. 4 EStG mit dem Ertragswert zusammen?+

§ 7 Abs. 4 EStG ermittelt die Restnutzungsdauer für die AfA; die ImmoWertV ermittelt die Restnutzungsdauer für den Ertragswert. Beide Methoden nutzen die wirtschaftliche Restnutzungsdauer. Ein vollumfängliches Gutachten kann beide Aspekte abdecken und schafft konsistente Werte für AfA und Verkehrswert.

Welche Rolle spielt die Modernisierung?+

Modernisierungen (Dach, Fenster, Heizung, Fassade, Bad, Elektro) verlängern die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Ein vollumfängliches Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG erfasst alle Modernisierungen mit Datum und Umfang und belegt ihre Auswirkung auf die Restnutzungsdauer. So entsteht eine nachvollziehbare, gerichtsfeste Ermittlung.

Welche Rolle spielen Bauschäden?+

Bauschäden (Feuchtigkeit, Risse, Schwamm, Substanzverlust) verkürzen die wirtschaftliche Nutzungsdauer, wenn sie nicht wirtschaftlich behebbar sind. Ein vollumfängliches Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG dokumentiert die Schäden, bewertet die Behebbarkeit und belegt die resultierende Restnutzungsdauer.

Was kostet ein Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG?+

Die Kosten eines vollumfänglichen Restnutzungsdauergutachtens nach § 7 Abs. 4 EStG liegen typischerweise zwischen 1.900 € und 3.500 € netto, orientiert an BVS-Honorarrichtlinien. Zuschläge für Mehrfamilienhäuser, Denkmäler, mehrere Baukörper oder aufwändige Schadensanalyse. Die Kosten sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Lohnt sich ein Gutachten für Steuerberater?+

Ja, für Steuerberater lohnt sich ein vollumfängliches Restnutzungsdauergutachten nach § 7 Abs. 4 EStG, um Mandanten optimale AfA, korrekte Verkehrswerte und steuerliche Gestaltungsräume zu sichern. Es stärkt die Beratungsqualität und schützt vor Haftungsrisiken bei falscher AfA. Eine Kooperation mit einem zertifizierten Sachverständigen ist empfehlenswert.

Kann das Finanzamt ein Gegengutachten einholen?+

Ja, das Finanzamt kann bei Zweifeln ein eigenes Gutachten einholen oder den Gutachterausschuss hinzuziehen. Ein vollumfängliches, methodisch sauberes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen ist jedoch schwer anfechtbar. Im Streitfall entscheidet das Finanzamt oder, im Klagefall, das Finanzgericht.

Was ist der Unterschied zwischen § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG?+

§ 7 Abs. 4 EStG gilt für Gebäude nach Baujahr 1924 und erlaubt die gutachterliche Abweichung. § 7 Abs. 5 EStG gilt für Gebäude bis Baujahr 1924 mit pauschaler AfA (2,5 %, 40 Jahre) – hier war eine gutachterliche Abweichung in der Vergangenheit möglich, wurde aber durch spätere Gesetze eingeschränkt. Beide Vorschriften sind eng verknüpft.

Zusammenfassung

§ 7 Abs. 4 EStG erlaubt die gutachterliche Abweichung von der pauschalen AfA-Tabelle. Die BFH- Rechtsprechung (insbesondere IX R 25/19) stärkt vollumfängliche, methodisch saubere Gutachten als Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Gebäude bleibt die Vorschrift anwendbar und schafft erhebliche Steuervorteile. Voraussetzung sind ein vollumfängliches Gutachten mit Ortstermin, Bauteilaufnahme, Modernisierungsanalyse und ein zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024.

Sachverständigenkanzlei Torben Affelski – zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 · Rhein-Erft-Kreis, Köln & ganz Deutschland.