Wärmepumpenförderung · KfW · Stand 12.10.2026

Wärmepumpenförderung seit 21. Juli 2026

Struktur der neuen KfW-Zuschüsse für Wärmepumpen – sachlich eingeordnet, ohne Förderzusage.

Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine neu gefasste Wärmepumpenförderung der KfW im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Förderung besteht aus mehreren Zuschussbestandteilen. Höhe und Voraussetzungen richten sich nach der jeweils geltenden Förderrichtlinie. Diese Seite beschreibt die Struktur der Förderung und ersetzt keine individuelle Förderberatung.

Rechts- und Förderstand: 12. Oktober 2026 (Status: geltendes Recht)

Letzte fachliche Prüfung: 12. Oktober 2026 · Nächster Prüftermin: 01.11.2026

Verwendete amtliche Quellen: KfW, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude).

Die gesetzlichen und förderrechtlichen Rahmenbedingungen können sich kurzfristig ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden amtlichen Regelungen.

Grundförderung

Für förderfähige Heizungsmaßnahmen beträgt die Grundförderung seit dem 21. Juli 2026 weiterhin 30 %. Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt; für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 € und für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 €. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 um 750 € und danach halbjährlich weiter.

Klimageschwindigkeitsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt seit dem 21. Juli 2026 16 %. Er ist bei selbstgenutzten Wohneinheiten an den Austausch bestimmter funktionsfähiger Altanlagen geknüpft, insbesondere Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alter Gas- oder Biomasseheizungen. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Der Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte.

Gestaffelter Einkommensbonus

Für selbstnutzende Eigentümer beträgt der Einkommensbonus derzeit 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Maßgeblich sind die KfW-Regelungen zum Haushaltsjahreseinkommen und zur selbstgenutzten Haupt- oder Alleinwohnung.

Haushalte mit minderjährigen Kindern

Ein minderjähriges kindergeldberechtigtes Kind führt nicht zu einem eigenen zusätzlichen Fördersatz. Stattdessen erhöht sich die Bemessungsgrenze für den Einkommensbonus pauschal und einmalig um 10.000 €. Dadurch kann ein Haushalt in eine höhere Bonusstufe fallen.

Förderhöchstbetrag und maximale Förderquote

Grund- und Bonusförderung sind grundsätzlich auf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten einer Wohneinheit begrenzt. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen kann die Obergrenze – unter Berücksichtigung des Familienzuschlags – bis zu 80 % betragen. Die konkrete Förderhöhe ist im Einzelfall zu prüfen.

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind in der Regel die Kosten der Wärmepumpe inklusive Errichtung und Inbetriebnahme. Welche Kostenbestandteile anerkannt werden, ergibt sich aus der Förderrichtlinie. Begleitende Maßnahmen können separat förderfähig sein.

Bestätigung zum Antrag und Maßnahmenbeginn

Vor der Antragstellung wird eine Bestätigung zum Antrag (BzA) durch einen zugelassenen Energieeffizienz-Experten oder ein registriertes Fachunternehmen benötigt. Für die Antragstellung muss zudem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit förderkonformer aufschiebender oder auflösender Bedingung vorliegen. Seit dem 25. September 2026 werden BzA und BnD für die Heizungsförderung ausschließlich über das neue KfW-Expertenportal erstellt.

Anforderungen an Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experten

Die Maßnahme ist durch ein qualifiziertes Fachunternehmen umzusetzen. Für die KfW-Heizungsförderung kann die BzA und BnD durch ein registriertes Fachunternehmen oder einen in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes für „BEG – Wohngebäude“ geführten Energieeffizienz-Experten erstellt werden. Förderfähige Wärmeerzeuger müssen die aktuellen technischen Förderanforderungen erfüllen; seit der neuen Richtlinie sind die einschlägigen BAFA-Wärmeerzeugerlisten verbindlich zu beachten.

Nachweis nach Durchführung

Nach Durchführung wird eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt. Zusätzlich verlangt die KfW insbesondere Rechnungen und – je nach beantragtem Bonus – weitere Nachweise. Die BnD wird seit dem 25. September 2026 ebenfalls im neuen Expertenportal erzeugt. Erst nach positiver Prüfung der Nachweise kann der Zuschuss ausgezahlt werden.

Angekündigte Änderungen ab 2027

Für das 1. Quartal 2027 ist ein neuer Wertschöpfungsbonus angekündigt. Nach aktuellem KfW-Stand soll für Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, die bisherige Förderwirkung der 30-%-Grundförderung erhalten bleiben; bei außerhalb der EU gefertigten Wärmepumpen soll die Grundförderung auf 15 % sinken. Maßgeblich wird erst die tatsächlich in Kraft gesetzte Förderregelung sein.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Förderfähigkeit und Förderhöhe müssen im Einzelfall geprüft werden. Verbindliche Angaben liefert ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Förderrichtlinie der KfW.

Förderbeispiel (mit Annahmen)

Annahmen (nur zur Veranschaulichung): Ein- bis Zweifamilienhaus, Erstinstallation einer förderfähigen Wärmepumpe, Erwerberhaushalt mit förderfähigem Einkommen, Maßnahmenbeginn nach Antrag.

Unter diesen Annahmen kann sich ein Zuschuss aus Grundförderung und möglichen Boni ergeben, der den Förderhöchstbetrag nicht überschreitet. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab. Dieses Beispiel ist unverbindlich und keine Förderzusage.

Verbindliche Angaben: KfW-Förderrichtlinie zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Förderung sachlich einordnen lassen

Wir helfen, die Förderstruktur einzuordnen und die nächsten Schritte vor einer Antragstellung vorzubereiten.

Weiterführend: Sanierungsfahrplan · Gebäudemodernisierungsgesetz 2026

Kundenstimmen

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